hochzeit365.ch - Tarife und allgemeine Bedingungen

Tarife und allgemeine Bedingungen

Tarife

Die Erstellung Ihrer Hochzeitsliste ist kostenlos.

Die berechneten Gebühren von hocheit365.ch betreffen die erhaltenen Spenden Ihrer Gäste, die auf Ihr ausgewähltes Bankkonto überwiesen werden. Die Gebühren betragen 5.9% des gespendeten Betrags und umfassen die Gesamtheit der Verwaltungs- und Überweisungskosten. Die Eheleute können entscheiden, wer diese Kosten übernimmt: das Ehepaar oder die Gäste.

Die Nutzungsbedingungen der Hochzeitsliste

Artikel 1: Vorab-Informationen

Die Webseite hochzeit365.ch ist im Besitz von Ligaris SA. Ligaris SA ist für die Verwaltung der Transaktionen und Banküberweisungen zuständig.

Artikel 2: Definitionen

"Konto der Eheleute" bezeichnet das Konto, das das Brautpaar bei Hochzeit365.ch eröffnet hat, auf dem die durchgeführten Spenden zu Gunsten vom Brautpaar gespeichert sind.

"Empfänger" bezeichnet das Brautpaar, das eine Hochzeitsliste auf Hochzeit365.ch erstellt hat.

"Spender" bezeichnet den Gast, der eine Spende auf das Bankkonto des Brautpaares überweisen möchte.

"Benutzer" bezeichnet das Brautpaar und den Spender.

"Geschenkliste" bezeichnet die Geschenkliste, die sich das Brautpaar wünscht.

Artikel 3: Beschreibung des Dienstes

Hochzeit365.ch bietet einen Dienst, der erlaubt, die Hochzeitsliste online zu erstellen und zu verwalten. Die Gäste können dem Brautpaar einen Teil des Betrags oder den Gesamtbetrag eines Geschenks auf der Liste überweisen. Die Eheleute können selbst entscheiden, wie sie die Spenden verwenden. Sie haben keine Pflicht, die Geschenke zu kaufen.

Artikel 4: Erstellung einer Hochzeitsliste

Um die Hochzeitsliste zu erstellen, stellt Hochzeit365.ch dem Brautpaar, die Empfänger, ein Katalog mit Geschenkideen zur Verfügung. Das Brautpaar kann auch eigene Ideen zur Hochzeitsliste hinzufügen. In diesem Fall müssen die Empfänger eine Beschreibung, ein Bild und den Betrag des Geschenkes hinzufügen.

Hochzeit365.ch ist nicht verantwortlich für die Existenz oder die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den erwähnten Beschreibungen ergeben und/oder den ausgewählten Illustrationen, die vom Empfänger ausgewählt wurden. 

Der Gast kann mit dem Online-Zahlungssystem Paypal zahlen. Die Spenden sind bis zur Übertragungsanforderung der Empfänger auf dem Konto von Ligaris SA aufbewahrt. Ligaris SA garantiert die Sicherheit der Zahlung. Der Spender erhält eine E-Mail von Paypal, die den Beitrag bestätigt.

Hochzeit365.ch informiert die Empfänger per E-Mail über jeden Beitrag, den sie erhalten.

Artikel 5: Gewinnung der Spenden

Die Empfänger geben eine IBAN-Nummer eines Bankkontos ein, auf dem sie die Spenden der gäste erhalten werden. Wenn der Betrag in drei oder weniger Transaktionen überwiesen wird, gibt es keine Zusatzkosten. Jede zusätzliche Transaktion wird 20 CHF berechnet.

Hochzeit365.ch behält 5.9% des gespendeten Betrags, um die Verwaltungs- und Überweisungskosten zu decken. Die Empfänger können entscheiden, wer diese Kosten übernimmt: das Ehepaar oder die Spender.

Die Spenden werden bis zur Übertragungsanforderung der Empfänger auf dem Konto von Ligaris SA aufbewahrt

Der gespendete Betrag (minus die Kosten von 5.9%) steht zur freien Verfügung der Empfänger.

Artikel 6: Bankkonto und Antrag auf Überweisung

Bei der Erstellung der Hochzeitsliste müssen die Empfänger eine IBAN-Nummer eingeben, auf dem die Empfänger den Betrag der Spenden erhalten.

Ein zufälliger Mindestbetrag wird nach der ersten Spende von Ligaris SA auf das Bankkonto der Empfänger zu Sicherheitszwecken überwiesen. Die Empfänger erhalten eine E-Mail und müssen den erhaltenen Betrag prüfen und ihn in der Kontobestätigungssektion ihrer Hochzeitsliste eingeben.

Sobald Ligaris die Übertragungsanforderung der Empfänger erhält, wird der gespendete Betrag innerhalb zwei Arbeitstagen überwiesen. Ligaris SA ist nicht verantwortlich für den Endverbrauch des überwiesenen Betrags.

Artikel 7: Verantwortung

Die Empfänger verpflichten sich, jegliche Konflikte zwischen ihnen und den Spender zu regeln. Falls ein Gast die Rückerstattung verlangt, zahlt Ligaris SA den Betrag nicht zurück. Der Gast muss sich zur Lösung des Streits direkt an die Empfänger wenden.

Die mit dem Internet verbundenen technischen Risiken erlauben hochzeit365.ch nicht, eine ununterbrochene Funktionsfähigkeit der hochzeit365.ch-Webseite und der Dienste zu garantieren. Hochzeit365.ch wird folglich weder für die Nichtverfügbarkeit oder Funktionsstörung des Online-Dienstes verantwortlich, noch für Behinderungen bei einer Panne, einer Instandhaltung oder einer Aktualisierung. Hochzeit365.ch kann die Funktionsfähigkeit des Online-Dienstes auf allen Web-Browser, Geräte und Software-Konfigurationen auch nicht garantieren.

Artikel 8: Ungültigerklärung einer Ehe

Die Empfänger müssen sofort Hochzeit365.ch und die Spender von der Ungültigerklärung der Ehe benachrichtigen.

Die Ungültigerklärung einer Ehe hat zur Folge, dass die Hochzeitsliste beendet wird. Die Verantwortung für den überwiesenen Betrag auf das Bankkonto verbleibt bei den Empfängern. Der Betrag der Spenden, der bei der Ungültigerklärung nicht überwiesen wurde, muss von den Empfängern angefordert werden.

Hochzeit365.ch ist nicht verantwortlich für die Streitigkeiten zwischen den Empfängern und den Spender, die sich aus der Ungültigerklärung der Ehe und der Rückgabe der Spenden ergeben.

Artikel 9: Persönliche Daten und Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Empfänger und der Spender können automatisch verarbeitet werden.

Die personenbezogenen Daten der Empfänger werden nur für die Kontoverwaltung der Empfänger verwendet.

Die personenbezogenen Daten der Spender werden nur für die Erfassung der Spenden verwendet. Der Spender ist damit einverstanden, dass sein Name, der Betrag und der Zweck der Spende den Empfängern übermittelt wird.

Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.

Artikel 10: Anwendbares Recht und Beilegung von Streitigkeiten

Allfällige Streitigkeiten zwischen den Benutzern und Hochzeit365.ch werden dem schweizerischen Recht unterstellt.

Im Falle eines Streits aufgrund der Interpretation oder der Exekution der allgemeinen Bedingungen, verpflichten sich die Beteiligten, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Wenn die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden, unterliegt die Streitigkeit der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadt Renens.

Artikel 11: Ergänzung

Die allgemeinen Bedingungen können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.